Familienrecht - Sorgerecht auch für Väter nicht ehelicher Kinder

Sorgerecht auch für Väter nicht ehelicher Kinder

Auch als Vater eines nicht ehelichen Kindes haben nun die Möglichkeit, einen Sorgerechtsantrag bei Gericht zu stellen!

Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009. Für alle nicht ehelichen Väter ist es nun der Prozessweg möglich, der vor diesen beiden Entscheidungen durch das Gesetz abgeschnitten war.

In allen Fällen, in denen die Mutter nicht bereit ist die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge zu erteilen, kann ein Antrag beim örtlichen Amtsgericht entweder auf Bestimmung des gemeinsamen Sorgerechts oder auf Übertragung des Alleinsorgerechts auf den Vater gestellt werden. Dabei wird der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst der Vorrang zu geben sein, da die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht der Mutter bedeutet, der im Einzelfall zwar gerechtfertigt sein kann, aber nicht der Regelfall sein wird.

Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts wird in jedem Fall sorgfältig zu begründen sein, nachdem auch die Amtsrichter hier vor neue Aufgaben gestellt sind. Dem Antrag des Vaters wird stattzugeben sein, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide dem Wohl des Kindes entspricht. Das Wohl des Kindes wird auch bei diesen Verfahren immer der Maßstab sein, an dem das Gericht entscheiden wird.

Sprechen Sie mit uns, wenn Sie einen Sorgerechtsantrag stellen möchten.

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